Der Meisterbrief ist das Qualitäts- und Gütesiegel für Produkte und Leistungen des Handwerks. Wer einen Handwerksbetrieb führen und Lehrlinge ausbilden möchte, kann die handwerkliche Meisterprüfung ablegen. Der Meisterbrief ist die Chance für eine Führungsaufgabe. Und ein sicheres Fundament für Ihre Selbstständigkeit. Als Existenzgründer oder durch die Übernahme eines bestehenden Betriebes haben handwerkliche Meisterbetriebe eine wesentlich höhere Überlebensrate als Existenzgründungen in anderen Wirtschaftsbereichen.
Ob Sie Ihr eigener Chef sind oder Verantwortung für Mitarbeiter und Ausbildung in einem Betrieb Ihrer Wahl übernehmen. Der Weg nach oben ist mit dem Meisterbrief offen: Neben der fachlichen Qualifikation verfügen Meister und Meisterinnen über eine gründliche Ausbildung in Unternehmensführung, Betriebswirtschaft und Arbeitspädagogik. Meister sind Experten und Vorbild. Sie geben Wissen weiter, bilden aus, entwickeln neue Produkte und moderne Produktionsverfahren. Und können einen Abschluss vorweisen, der international gefragt ist. Mit dem Meisterbrief weisen Handwerker gegenüber ihren Kunden aus, dass sie können, was sie anbieten.
Die Meisterprüfung umfasst vier selbständige Prüfungsteile. Sie können unabhängig voneinander absolviert werden:
Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung ist eine einschlägige Berufsausbildung im grafischen Handwerk und eine mehrjährige Praxis. Meisterabschlüsse sind derzeit im grafischen
Handwerken Schriftsetzer- und Drucker-Handwerk möglich.
Prüfungsziele, Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsinhalte sind in den Verordnungen zu den Abschlüssen näher beschrieben.
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Mit dem Meister-BAföG haben sich die Fort- und Weiterbildungsbedingungen deutlich verbessert. Von dem ausgeweiteten Förderanspruch und den Darlehensverbesserungen, die zum 1. Juli 2009 in Kraft getreten sind, profitieren vor allem Familien sowie Alleinerziehende mit Kind, Existenzgründer und fortbildungswillige Migranten. Die Handwerksorganisation hatte sich intensiv für diese Verbesserung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) stark gemacht. Allein in den kommenden vier Jahren investieren Bund und Länder nun etwa 272 Millionen zusätzlich in die Fortbildungsförderung.
Förderungsberechtigt sind deutsche Staatsbürger und Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller eine anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss hat. Eine Altersgrenze besteht nicht.
Ausländer mit festem Wohnsitz in Deutschland können ebenfalls Förderung erhalten. Neu ist, dass seit 1. Juli 2009 Migranten auch dann gefördert werden, wenn sie im Vorfeld nicht berufstätig waren. Ausschlaggebend ist nur noch ihre dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland.
Förderungsfähig sind in erster Linie Aufstiegsfortbildungen, die auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach Handwerksordnung (HwO), Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder vergleichbare Prüfungen vorbereiten und mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Darunter fallen etwa Fortbildungen zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Betriebswirt oder andere vergleichbare Qualifikationen.
Zudem besteht mit dem neuen Meister-BAföG auch ein Rechtsanspruch auf Förderung, wenn bereits eine selbstfinanzierte Fortbildung absolviert wurde. Bislang wurde nur die erste Aufstiegsfortbildung gefördert.
Das AFBG sieht einen Beitrag zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und den Kosten des Prüfungsstücks vor. Bei Vollzeitmaßnahmen können zudem eigene Unterhaltskosten und Unterhaltskosten für Ehepartner und Kinder gefördert werden. Die Förderung wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden. Das Darlehen selbst wird über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt.
Für jedes Kind erhalten Fortbildungswillige zusätzlich 210 Euro monatlich zum Unterhaltsbeitrag (bislang 179 Euro). Der Betrag wird zu 50 Prozent als Zuschuss gewährt, das heißt er ist nur noch zur Hälfte rückzahlungspflichtig. Für Alleinerziehende wird ein Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro pro Monat und Kind unter 10 Jahren als Zuschuss gegeben. Neu ist, dass der Unterhaltsbeitrag und Kinderzuschlag auch während der Prüfungsvorbereitungsphase von bis zu drei Monaten als Darlehen gewährt wird.
Neben dem persönlichen Qualifizierungsanreiz schaffen die neuen Förderungsregelungen eine zusätzliche Motivation zum Weiterbildungsabschluss: Erfolgreichen Prüfungsteilnehmern werden als Leistungsanreiz 25 Prozent des Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.
Mit dem neuen Meister-BAföG zahlt sich Existenzgründer noch mehr aus: Wer als Existenzgründer einen Mitarbeiter oder Auszubildenden einstellt, wird mit einem Darlehensteilerlass von 33 Prozent belohnt. Der Erlass verdoppelt sich für einen weiteren Beschäftigten. Bislang gab es erst ab zwei Einstellungen einen Darlehenserlass.
Anträge auf Meister-BAföG sind im Regelfall bei den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz des Antragsstellers zu stellen. Der Förderantrag sollte dort rechtzeitig vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme eingehen. Denn die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Spätestens muss eine Förderung bis zum Ende der Fortbildungsmaßnahme beantragt werden. Bei selbständigen Fortbildungsabschnitten gilt das Ende des jeweiligen Abschnittes.
Die Berater in den Handwerkskammern helfen bei allen Fragen rund um Weiterbildungsangebote und Fördermöglichkeiten gerne weiter. Zusätzliche Informationen zum Meister-BAföG bietet zudem die Internetseite www.meister-bafoeg.info.